Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61h?asof=2021-09-01#abs-1 (1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61h?asof=2021-09-01#abs-2 (2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.

§ 61d § 61f