Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.11.2025
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 28.08.2025 – 11 B 110/24Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 10.09.2020 – 6 K 124/19
- BGH, 22.04.2020 – 2 StR 329/19Strafbarer Aufenthalt eines Ausländers: Einreise eines Albaners ohne biometrischen Reisepass mit der Absicht der Eingehung einer Scheinehe für eine AufenthaltsgenehmigungZitiert von 2
- BVerwG, 18.12.2025 – 1 C 27.24Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im EinbürgerungsverfahrenZitiert von 2
- BVerwG, 17.06.2013 – 10 B 1/13Passpflicht; Identitätssicherung; Reiseausweis für Flüchtlinge; Wiederaufnahmepflicht des ausstellenden StaatesZitiert von 13
- VG Frankfurt am Main, 11.04.2025 – 2 K 1372/23.F
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 22.09.2022 – 4 LB 6/21Zitiert von 4
- VGH Bayern, 17.12.2021 – 19 ZB 21.2450Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 27.06.2017 – 13 PA 252/16Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1#abs-1 (1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1#abs-2 (2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1#abs-3 (3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1#abs-4 (4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1#abs-5 (5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1#abs-6 (6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1#abs-7 (7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1#abs-8 (8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13).
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1#abs-9 (9) EU-Rückkehrausweise sind Reisedokumente im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.