Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OVG NRW, 19.01.2006 – 19 B 1034/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2014 – OVG 3 N 8.14Zitiert von 3
- BVerwG, 21.08.2018 – 1 C 22/17Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur BeschäftigungZitiert von 41
- VG Schleswig, 20.02.2019 – 11 A 386/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.04.2015 – 18 A 1240/14
- VG Berlin, 15.12.2011 – 35 A 313.08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/27#abs-1 (1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, wenn Gegenseitigkeit besteht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/27#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/27#abs-3 (3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.