Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/26#abs-1 (1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/26#abs-2 (2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/26#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 26 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 20.02.2019 – 11 A 386/18Zitiert von 1
- BVerwG, 27.04.2021 – 1 C 13/19Erfordernis eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels bei Arbeitseinsätzen von Seeleuten auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen KüstenmeerZitiert von 10
- VG Schleswig, 10.11.2017 – 11 B 58/17Zitiert von 3
- VG Schleswig, 10.11.2017 – 11 B 57/17Zitiert von 2
- VG Schleswig, 10.11.2017 – 11 B 59/17
- VG Schleswig, 14.11.2013 – 4 B 58/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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14.10.2005 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I 2982)
BGBl. 2005 I S. 2982
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