Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 60 Lichtbild

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet werden.

§ 59 § 59b