Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 60 Lichtbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet werden.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 60 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 242)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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01.11.2023 in Kraft
§ 60 geändert durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 14 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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14.01.2019 Ausfertigung
§ 60 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2019 (BGBl. I 10)
BGBl. 2019 I S. 10
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 60 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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14.10.2005 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I 2982)
BGBl. 2005 I S. 2982
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.