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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 10
BGBl. 2019 I S. 10 · 6.656 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 14. Januar 2019
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 11, 13a, 14
und 15 des Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummer 13a
durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I
S. 610) geändert und Nummer 15 durch Artikel 1 Num-
mer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März
2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBI. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 1. August 2017 (BGBI. I S. 3066) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 61f wird wie folgt gefasst:
„§ 61f Automatischer Abruf aus Dateisystemen
und automatische Speicherung im öffent-
lichen Bereich“.
b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 Dateisystemführungspflicht der Auslän-
derbehörden“.
c) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere“.
2. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach
dem Stand der Technik“ durch die Wörter „mittels
geeigneter technischer und organisatorischer Maß-
nahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 60 Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.
4. In § 61b Absatz 6 wird das Wort „Dateien“ jeweils
durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
5. In § 61c Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
heit dem Stand der Technik entsprechend“ durch
die Wörter „mittels geeigneter technischer und or-
ganisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
6. In der Überschrift zu § 61f wird das Wort „Dateien“
durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
7. In § 61f Absatz 2 erster Halbsatz wird das Wort
„Dateien“ durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
8. § 61g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ jeweils
durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „auslesen
und“ gestrichen.
9. In der Überschrift zu § 62 wird das Wort „Dateien-
führungspflicht“ durch das Wort „Dateisystemfüh-
rungspflicht“ ersetzt.
10. In § 62 wird das Wort „Dateien“ durch das Wort
„Dateisysteme“ ersetzt.
11. In § 63 Absatz 2 werden die Wörter „der Datei“
durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
12. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „der Datei“ je-
weils durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
13. In der Überschrift zu § 66 wird das Wort „Datei“
durch das Wort „Dateisystem“ ersetzt.
14. In § 66 werden die Wörter „eine Datei“ durch die
Wörter „ein Dateisystem“ ersetzt.
15. In § 67 Absatz 2 werden die Wörter „der Datei“ je-
weils durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
16. In § 69 Absatz 1 werden die Wörter „eine Datei“
durch die Wörter „ein Dateisystem“ ersetzt.
17. In § 76a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die
verantwortliche Stelle“ durch die Wörter „den Ver-
antwortlichen“ ersetzt.
18. § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Übergangsregelung
für die Verwendung von Mustern
(1) Europäische Reisedokumente für die Rück-
kehr dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2019
auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in
dem bis zum 22. Januar 2019 geltenden Recht vor-
gesehen war.
(2) Die Klebeetiketten „Visum“ sowie „Verlänge-
rung des Visums im Inland“ dürfen bis einschließ-
lich 21. Dezember 2019 auch nach den Mustern
ausgestellt werden, die in dem bis zum 22. Januar
2019 geltenden Recht vorgesehen waren.“

19. In Anlage D2a wird das Muster für das Klebeetikett „Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz“ durch das folgende Muster ersetzt:
„
“.
20. In Anlage D3 wird das Muster für das Klebeetikett „Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz“
durch das folgende Muster ersetzt:
„
“.

21. In Anlage D10 wird die Abbildung durch die folgende Abbildung ersetzt:
„
“.

22. In Anlage D12 wird das Muster für das Klebeetikett „Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des
Asylgesetzes)“ durch das folgende Muster ersetzt:
„
“.
23. In Anlage D13a wird das Muster für das Klebeetikett „Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthalts-
gesetz)“ durch das folgende Muster ersetzt:
„
“.

24. In Anlage D 13b wird das Muster für das Klebeetikett „Verlängerung des Visums im Inland“ durch das folgende
Muster ersetzt:
„
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Januar 2019
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 10. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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