Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 45c Gebühr bei Neuausstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
Änderungsverlauf
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01.11.2025 in Kraft
§ 45c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 125)
BGBl. 2024 I Nr. 125
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01.11.2023 in Kraft
§ 45c geändert durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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13.07.2017 Ausfertigung
§ 45c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2017 I S. 2350
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27.02.2013 Ausfertigung
§ 45c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2013 (BGBl. I 351)
BGBl. 2013 I S. 351
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 45c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.