Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 45c Gebühr bei Neuausstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45c?asof=2023-11-10#abs-1 (1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
1.
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
2.
des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
3.
des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chip oder
5.
der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45c?asof=2023-11-10#abs-2 (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.