Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.
Änderungsverlauf
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18.12.2020 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I 3046)
BGBl. 2020 I S. 3046
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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08.04.2015 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2015 (BGBl. I 599)
BGBl. 2015 I S. 599
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