Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 19.10.2017 – 9 K 6090/15Zitiert von 1
- OVG Saarland, 06.04.2023 – 2 B 24/23Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens wegen Unterstützungsbedarfs des Ehegatten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 26.01.2023 – 6 L 1503/22Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – L 4 KG 2/19
- VG Aachen, 26.08.2022 – 8 L 527/22Zitiert von 7
- VG Hannover, 06.01.2022 – 12 B 5559/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.09.2008 – 18 B 943/08Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn
1.
ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
2.
der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.