Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Schleswig, 28.08.2025 – 11 B 110/24Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 03.11.2025 – 6 MB 31/25, 6 O 18/25Zitiert von 4
- VG Augsburg, 25.01.2023 – Au 6 K 22.1954
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Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.