Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

§ 18 § 20