Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 13 Notreiseausweis
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 6
- VG Hannover, 01.06.2021 – 12 B 3849/21
- VGH Bayern, 01.06.2022 – 10 CE 21.2270Zitiert von 20
- VG Gelsenkirchen, 17.09.2018 – 8 L 1655/18Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 17.03.2023 – 4 MB 5/23Zitiert von 1
- BSG, 29.05.2019 – B 8 SO 8/17 RSozialhilfe - Ablehnung der Übernahme von Passbeschaffungskosten - Bindungswirkung bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides - Hilfe in sonstigen Lebenslagen - atypischer Bedarf - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - abweichende Leistungserbringung als Darlehen - Unabweisbarkeit des BedarfsZitiert von 22
- OVG Niedersachsen, 24.10.2022 – 13 ME 249/22Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 13 AufenthV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13#abs-1 (1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13#abs-2 (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13#abs-3 (3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13#abs-4 (4) Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13#abs-6 (6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.