Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 13 Notreiseausweis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/13?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.
Änderungsverlauf
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01.11.2026 in Kraft
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 260)
BGBl. 2025 I Nr. 260
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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