Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
Stand: 01.11.2025
Wird zitiert von 5
- BGH, 17.06.2010 – V ZB 3/10Freiheitsentziehungsverfahren: Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen; Anforderungen an die Anhörung durch den Haftrichter bei Anordnung der AbschiebehaftZitiert von 13
- VGH Bayern, 02.08.2021 – 10 CE 21.1427Zitiert von 9
- VG Köln, 04.12.2019 – 5 K 7317/18Zitiert von 14
- OVG Hamburg, 01.06.2018 – 1 Bs 126/17Reichweite der visumfreien Einreise nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ bei beabsichtigtem Daueraufenthalt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 – 13 S 994/08Zitiert von 4
5 Entscheidungen zu § 3 AufenthV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/3#abs-1 (1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/3#abs-2 (2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/3#abs-3 (3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere: