Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/3#abs-1 (1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/3#abs-2 (2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/3#abs-3 (3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.06.2010 – V ZB 3/10Freiheitsentziehungsverfahren: Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen; Anforderungen an die Anhörung durch den Haftrichter bei Anordnung der AbschiebehaftZitiert von 14
- VGH Bayern, 02.08.2021 – 10 CE 21.1427Zitiert von 9
- VG Köln, 07.06.2021 – 5 K 2326/19Zitiert von 1
- VG Köln, 04.12.2019 – 5 K 7317/18Anspruch eines syrischen subsidiär Schutzberechtigten auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Hamburg, 01.06.2018 – 1 Bs 126/17Reichweite der visumfreien Einreise nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ bei beabsichtigtem Daueraufenthalt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 – 13 S 994/08Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2026 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 260)
BGBl. 2025 I Nr. 260
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.