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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 260
BGBl. 2025 I Nr. 260 · 27.146 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2025 Nr. 260
Verordnung
zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung
weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften1
Vom 29. Oktober 2025
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 69 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist,
und
das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund
– des § 99 Absatz 1 Nummer 5, 6, 13 Buchstabe d und Nummer 14 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
– des § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist,
– des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 322) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und
– des § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Satz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a EU-Rückkehrausweis“.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises
und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1986 vom
6. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1986, 16.7.2024) geändert worden ist.

2. Nach § 1 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) EU-Rückkehrausweise sind Reisedokumente im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.“
3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „und“ gestrichen.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden, und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9).“
4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „(§ 1 Absatz 8).“ durch die Angabe „(§ 1 Absatz 8),“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der EU-Rückkehrausweis (§ 1 Absatz 9, § 13a Absatz 1).“
5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a
EU-Rückkehrausweis
(1) Einem Unionsbürger, dessen Pass oder Passersatz verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet
wurde oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, wird auf seinen Antrag in
einem Drittstaat, in dem der Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit konsularisch nicht durch eine eigene
Auslandsvertretung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 vertreten ist, ein EU-Rückkehrausweis
zum Zwecke der Einreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen
Aufenthalt hat, von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, sofern der Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, die Angaben des Antragstellers zu dessen Staatsangehörigkeit
bestätigt und keine Einwände erhebt. Abweichend von Satz 1 darf ausnahmsweise das Dokument auch zum
Zwecke einer einzigen Reise in ein anderes Land ausgestellt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises ist nach dem Zeitraum zu bemessen, der für die Reise
in den in Absatz 1 genannten Staat erforderlich ist, zuzüglich zwei Tage Nachfrist. Die Gültigkeitsdauer darf nur
unter außergewöhnlichen Umständen 15 Kalendertage überschreiten.
(3) Die deutsche Auslandsvertretung konsultiert spätestens zwei Arbeitstage nach Antragstellung den
Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe
von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit
und Identität des Antragstellers. Die deutsche Auslandsvertretung übermittelt hierfür dem jeweiligen
Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Identität, insbesondere Namen und Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers sowie ein Gesichts- oder Lichtbild des Antragstellers im Sinne
von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/997 und eine Fotokopie oder elektronische Kopie
eines verfügbaren Identifizierungsmittels und, soweit verfügbar, Art und Nummer des zu ersetzenden
Dokuments sowie eine nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer. Hat der Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-
Rückkehrausweises, findet Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024
Anwendung.
(4) Der EU-Rückkehrausweis ist spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung der Angaben zur
Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers auszustellen und eine Kopie an den Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu übersenden. In begründeten Fällen darf die Frist nach Satz 1
überschritten werden. In äußersten Notfällen kann ein EU-Rückkehrausweis für einen Unionsbürger auch ohne
vorherige Bestätigung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt werden, wenn die
deutsche Auslandsvertretung zuvor alle Kommunikationsmittel ausgeschöpft hat. Der Mitgliedstaat ist
anschließend über die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises sowie die darin enthaltenen Informationen so
schnell wie möglich zu informieren.
(5) Eingehende Konsultationsanfragen anderer Mitgliedstaaten leitet das Auswärtige Amt an die jeweils
zuständige deutsche Behörde weiter. Die Rückmeldung ist dem jeweiligen Mitgliedstaat über das Auswärtige
Amt spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Informationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 zu
übermitteln. Kann die Frist nicht eingehalten werden, unterrichtet das Auswärtige Amt den anfragenden
Mitgliedstaat und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist.
(6) Der EU-Rückkehrausweis ist nach Ankunft am Zielort bei der für die Beantragung von Reisedokumenten
zuständigen Behörde abzugeben. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und Kopien sind umgehend zu
vernichten.

(7) EU-Rückkehrausweise nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai
2024 enthalten neben der Angabe des ausstellenden Staates, dem Tag und Ort der Ausstellung, dem letzten
Tag der Gültigkeitsdauer, der Seriennummer des EU-Rückkehrausweises und dem Gesichts- oder Lichtbild, der
Unterschrift des Inhabers sowie dem Reiseziel und gegebenenfalls Transitstaaten ausschließlich folgende
sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
1. Familienname,
2. den oder die Vornamen,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Tag der Geburt,
5. Geschlechtsangabe mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen
männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
6. ein Anmerkungsfeld.
EU-Rückkehrausweise enthalten zudem eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
1. die Abkürzung „PU“ für Dokumententyp,
2. die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3. den Familiennamen,
4. den oder die Vornamen,
5. die Seriennummer des EU-Rückkehrausweises,
6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
7. den Tag der Geburt,
8. die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das
Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
9. die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises,
10. die Prüfziffern und
11. Leerstellen.
Die Seriennummer und Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Inhabers oder Hinweise auf solche
Daten enthalten. Jeder EU-Rückkehrausweis enthält eine neue Seriennummer. Bei der Ausstellung des EU-
Rückkehrausweises findet Artikel 8 Absatz 2, 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai
2024 Anwendung.
(8) Die für die Zwecke der Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeiteten personenbezogenen
Daten einschließlich des Gesichts- oder Lichtbilds des Antragstellers dürfen ausschließlich für die Überprüfung
der Identität nach dieser Vorschrift, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur
Erleichterung der Reise des Antragstellers verwendet werden. Die Berichtigung, Speicherung und Löschung
der personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeitet oder auf einem
EU-Rückkehrausweis gespeichert werden, richten sich nach Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU)
2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.
(9) Die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU)
2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 zu überwachen und die Informationen an die Europäische
Kommission zu übermitteln.“
6. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird die Angabe „6 Euro.“ durch die Angabe „6 Euro,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
„17. für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 13a) 52 Euro
und
wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen
Dienstzeiten vorgenommen wird 60 Euro.“
7. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird die Angabe „abgedruckte Muster und“ durch die Angabe „abgedruckte Muster,“ ersetzt.
b) In Nummer 14 wird die Angabe „das in Anlage D16 abgedruckte Muster.“ durch die Angabe „das in Anlage
D16 abgedruckte Muster und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
„15. für den EU-Rückkehrausweis (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) das in den Anlagen D18 und D19
abgedruckte Muster.“

8. § 66 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für
Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein
Dateisystem zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1
genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. Die personenbezogenen
Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im
Dateisystem gespeichert.“
9. Nach § 72 Absatz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. die Änderung der Geschlechtsangabe, wenn sie ohne Änderung des Namens erfolgt,“.
10. Nach der Anlage D17 werden die folgenden Anlagen D18 und D19 eingefügt:
„Anlage D18
(zu § 13a)
Muster Trägervordruck EU-Rückkehrausweis
Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260
EU-Rückkehrausweis Vorderseite
EU-Rückkehrausweis Rückseite

Anlage D19
(zu § 13a)
Muster Etikett EU-Rückkehrausweis
Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260
“.
Artikel 2
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 8 wird durch die aus dem Anhang I zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlage 8 ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anhang 3 wird Abschnitt 2 durch den aus dem Anhang II zu dieser Verordnung ersichtlichen Abschnitt 2 ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt
am 1. November 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur
Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Richtlinie
(EU) 2024/1986 vom 6. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1986, 16.7.2024) geändert worden ist
2. Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur
Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur
Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1)
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Anhang I zu Artikel 2
Anlage 8
(zu § 4 Absatz 2)
Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das
Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.
Ausleuchtung
Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und
reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.
Schlagschatten Zu dunkel Reflexion im Gesicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 260, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2025
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Kopfposition
Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.
Kopfneigung zur Seite Nach unten oder oben Nicht zentriert
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und
kontrastreich.
Schärfe unzureichend Mangelnder Kontrast Mangelnder Kontrast
(zu dunkel) (zu hell)
Hintergrund
Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum
Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 260, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2025
Hintergrund mit Muster Hintergrund ohne Hintergrund mit Schatten
Kontrast
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Fotoqualität
Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto
realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe
vor.
Mit Retuschen/Filter Weichzeichen Zu geringe Auflösung
Gesichtsausdruck
Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die
Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.
Lachen, Mund offen Augen zu, Grimasse
zusammengekniffen
Sichtbarkeit der Augen
Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht
verdeckt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 260, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2025
Brillenrahmen verdeckt Haare verdecken Brillengläser zu dunkel,
Augen die Augen, Spiegelung
Rote-Augen-Effekt
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Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In
diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis
zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht
erkennbar.
Mütze Burka Gesicht nicht ausreichend
sichtbar
Kinder
Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis
zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere
Abweichungen zulässig.
Kopfbedeckung Gegenstand im Bild Grimasse
(Klein-)Kinder und Babys
Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten
6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der
Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit
der Augen zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 260, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2025
Kopf zu groß Zweite Person, Keine Frontalaufnahme
Gegenstand im
Hintergrund
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Anhang II zu Artikel 3
Abschnitt 2
(zu § 7 Absatz 3)
Anforderungen an das Lichtbild für den Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das
Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.
Ausleuchtung
Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und
reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.
Schlagschatten Zu dunkel Reflexion im Gesicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 260, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2025
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Kopfposition
Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.
Kopfneigung zur Seite Nach unten oder oben Nicht zentriert
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und
kontrastreich.
Schärfe unzureichend Mangelnder Kontrast Mangelnder Kontrast
(zu dunkel) (zu hell)
Hintergrund
Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum
Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 260, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2025
Hintergrund mit Muster Hintergrund ohne Hintergrund mit Schatten
Kontrast
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Fotoqualität
Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto
realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe
vor.
Mit Retuschen/Filter Weichzeichen Zu geringe Auflösung
Gesichtsausdruck
Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die
Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.
Lachen, Mund offen Augen zu, Grimasse
zusammengekniffen
Sichtbarkeit der Augen
Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht
verdeckt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 260, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2025
Brillenrahmen verdeckt Haare verdecken Brillengläser zu dunkel,
Augen die Augen, Spiegelung
Rote-Augen-Effekt
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Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In
diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis
zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht
erkennbar.
Mütze Burka Gesicht nicht ausreichend
sichtbar
Kinder
Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis
zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere
Abweichungen zulässig.
Kopfbedeckung Gegenstand im Bild Grimasse
(Klein-)Kinder und Babys
Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten
6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der
Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit
der Augen zulässig.
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Kopf zu groß Zweite Person, Keine Frontalaufnahme
Gegenstand im
Hintergrund
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 260. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 246321ad28886d73….