Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 – OVG 7 B 29.15
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 – 2 L 102/20Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 – 11 S 2359/10Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK bei langjähriger Duldung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- VG Köln, 29.01.2026 – 3 K 5614/21.A
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.