Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
Stand: 10.06.2019
Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 – OVG 7 B 29.15
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 – 2 L 102/20Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 – 11 S 2359/10Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK bei langjähriger Duldung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- VG Köln, 29.01.2026 – 3 K 5614/21.A
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.