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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 690

BGBl. 2017 I S. 690 · 2.271 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 690




                               Fünfzehnte Verordnung
                       zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

                                     Vom 3. April 2017


         Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet
       das Bundesministerium des Innern:

                                          Artikel 1
                                       Änderung der
                                   Aufenthaltsverordnung
          Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die
       zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
       1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
             „(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger
          Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind
          Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016,
          S. 13).“
       2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedoku-
          ment für die Rückführung“ durch die Wörter „Europäische Reisedokument
          für die Rückkehr“ ersetzt.
       3. In § 56 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedokumente für
          die Rückführung“ durch die Wörter „Europäische Reisedokumente für die
          Rückkehr“ ersetzt.
       4. In § 58 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Standardreisedokument für
          die Rückführung“ durch die Wörter „Europäische Reisedokument für die
          Rückkehr“ ersetzt.
       5. In § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 8)“ durch die Wörter
          „nach § 1 Absatz 8 in der bis einschließlich 7. April 2017 geltenden Fassung“
          ersetzt.
       6. Anlage D10 wird wie folgt gefasst:

BGBl. 2017, Seite 691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 691

                                                                                     „Anlage D10

                        Europäisches Reisedokument
            für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7




                                                                                            “.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 690. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9951f26483eaa35d….