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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 690
BGBl. 2017 I S. 690 · 2.271 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 3. April 2017
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die
zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind
Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016,
S. 13).“
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedoku-
ment für die Rückführung“ durch die Wörter „Europäische Reisedokument
für die Rückkehr“ ersetzt.
3. In § 56 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedokumente für
die Rückführung“ durch die Wörter „Europäische Reisedokumente für die
Rückkehr“ ersetzt.
4. In § 58 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Standardreisedokument für
die Rückführung“ durch die Wörter „Europäische Reisedokument für die
Rückkehr“ ersetzt.
5. In § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 8)“ durch die Wörter
„nach § 1 Absatz 8 in der bis einschließlich 7. April 2017 geltenden Fassung“
ersetzt.
6. Anlage D10 wird wie folgt gefasst:

„Anlage D10
Europäisches Reisedokument
für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
“.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 690. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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