Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 1 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/1?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13).
Änderungsverlauf
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01.11.2026 in Kraft
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 260)
BGBl. 2025 I Nr. 260
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14.01.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2019 (BGBl. I 10)
BGBl. 2019 I S. 10
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03.04.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2017 (BGBl. I 690)
BGBl. 2017 I S. 690
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08.04.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2015 (BGBl. I 599)
BGBl. 2015 I S. 599
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.