§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln, wenn
beantragt wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. § 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91a?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu löschen. Für die Auskunft an den Betroffenen und die Sperrung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 91a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 91a eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 91a geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 91a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749 238)
BGBl. 2013 I S. 2749
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.