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Artikel 12 · BT-Drs. 17/11473 · S. 54

Zu Artikel 12 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Bei der Datenübermittlung in Zusammenhang mit dem Re-
gister zum vorübergehenden Schutz soll als Alternative zum
automatisierten Verfahren und zur schriftlichen Übermitt-
lung auch eine Kommunikation per E-Mail möglich sein
(vgl. Nummer 91a 7.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift zum Aufenthaltsgesetz). Durch die Formulierung „in
elektronischer Form“ könnte hingegen der irrige Eindruck
entstehen, dass die elektronische Form im Sinne von § 3a
VwVfG gemeint ist, mit der Folge, dass die zu übermitteln-
den Dokumente mit einer qeS versehen werden müssten,
was für die vorliegende Art der Datenübermittlung nicht in-
tendiert war.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 279.620–280.356 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP