§ 37 Recht auf Wiederkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/37?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/37?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/37?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Änderungsverlauf
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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23.06.2011 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2011 I S. 1266
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