§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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01.03.2024 in Kraft
§ 36 geändert durch Artikel 12 Abs. 7 31. 12. 2028 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2023 I Nr. 217
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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