§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 25a bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 25b aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2847)
BGBl. 2022 I S. 2847
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 25b geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 25b eingefügt durch Artikel 1 und Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1021)
BGBl. 2019 I S. 1021
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