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Artikel 5 · BT-Drs. 20/3717 · S. 49

Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Dieser Artikel tritt drei Jahre nach Inkrafttreten des Stammgesetzes in Kraft und bewirkt, dass die Regelungen
zur Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts, die durch Artikel 1 dieses Gesetzes geschaffen worden sind, aus-
laufen.
Zu Nummer 1 bis 3
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 4
Zum Stichtag wird die gesetzliche Möglichkeit aufgehoben, Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG-E zu
erteilen. Allerdings sollen Ausländer, denen vor dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-
E erhalten haben, noch nach den bisherigen Regeln in einen Aufenthaltstitel nach § 25a und § 25b AufenthG
hineinwachsen können. Daher wird die Regelung des § 104c AufenthG-E durch eine entsprechende Übergangs-
regelung in Absatz 1 ersetzt. In Absatz 2 werden die Regelungen des bisherigen § 104c AufenthG-E fortgeschrie-
ben, die für den Übergang zu Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a oder § 25b AufenthG auch zuvor anzuwenden
waren.
Zu Nummer 5
Der neue § 105d AufenthG-E wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 – siehe die Inkrafttretensvorschrift in Arti-
kel 8 Absatz 3 – aufgehoben.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3717, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 164.912–166.064 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert ccd55ee6df49eb75….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP