Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 20/3717 · S. 49
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Dieser Artikel tritt drei Jahre nach Inkrafttreten des Stammgesetzes in Kraft und bewirkt, dass die Regelungen zur Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts, die durch Artikel 1 dieses Gesetzes geschaffen worden sind, aus- laufen. Zu Nummer 1 bis 3 Es handelt sich um Folgeänderungen. Zu Nummer 4 Zum Stichtag wird die gesetzliche Möglichkeit aufgehoben, Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG-E zu erteilen. Allerdings sollen Ausländer, denen vor dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG- E erhalten haben, noch nach den bisherigen Regeln in einen Aufenthaltstitel nach § 25a und § 25b AufenthG hineinwachsen können. Daher wird die Regelung des § 104c AufenthG-E durch eine entsprechende Übergangs- regelung in Absatz 1 ersetzt. In Absatz 2 werden die Regelungen des bisherigen § 104c AufenthG-E fortgeschrie- ben, die für den Übergang zu Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a oder § 25b AufenthG auch zuvor anzuwenden waren. Zu Nummer 5 Der neue § 105d AufenthG-E wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 – siehe die Inkrafttretensvorschrift in Arti- kel 8 Absatz 3 – aufgehoben.
BT-Drs. 20/3717 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 20/3717, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 164.912–166.064 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert ccd55ee6df49eb75….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP