§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/23#abs-1 (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/23#abs-3 (3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/23#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 609 Entscheidungen zu § 23 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.03.2022 – 1 A 1/21Versagung des Einvernehmens des BMI zu Berliner Aufnahmeanordnung für zusätzliche "Moria-Flüchtlinge"Zitiert von 7
- VG Aachen, 11.11.2024 – 8 L 783/24Zitiert von 5
- VG Aachen, 18.06.2024 – 8 L 269/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 – OVG 6 S 169/26
- VG Gießen, 22.08.2018 – 6 K 6757/17.GI
- BVerwG, 15.11.2011 – 1 C 21.10Zitiert von 48
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Zur Bindung der Exekutive an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot im Falle des § 22 S 2 AufenthG sowie zur fachgerichtlichen Kontrolle - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger gegen die pauschale Abkehr der Bundesregierung von der individuell zugesagten Aufnahmebereitschaft gem § 22 S 2 AufenthG (Menschenrechtsliste) ohne Einzelfallprüfung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- VG Köln, 17.07.2026 – 20 L 1667/26Flüchtlingsunterbringung: Kein Rechtsanspruch auf Belassung in einer konkreten Unterkunft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2026 – OVG 6 S 22/26Visumerteilung: Schweres Ausweisungsinteresse wegen falscher Angaben im Sicherheitsgespräch und Entbehrlichkeit eines Wortprotokolls Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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