§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 19 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1241)
BGBl. 2020 I S. 1241
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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01.06.2012 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
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20.12.2008 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2846)
BGBl. 2008 I S. 2846
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.