§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 31. August 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 31. August 2021 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen. Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 105b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 105b eingefügt durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 105b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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