§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2010 – 10 K 129/10
- VG Saarland Saarlouis, 23.05.2012 – 10 K 636/11Zitiert von 1
- OVG Saarland, 15.10.2009 – 2 A 329/09Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 29.01.2009 – 11 LB 136/07Ausweisung wegen unrichtiger Angaben zur Staatsangehörigkeit; kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Saarland Saarlouis, 27.01.2010 – 10 K 579/09Zitiert von 2
- VG Aachen, 29.05.2009 – 9 K 44/08
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 11.05.2023 – 13 LA 43/23Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 – 12 S 629/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 – 11 S 459/19Zitiert von 17
59 Entscheidungen zu § 104b AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104b AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn
1.
es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,
2.
es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
3.
es die deutsche Sprache beherrscht,
4.
es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und
5.
seine Personensorge sichergestellt ist.