Rechtsprechung / VG Köln / 12. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 21.08.2026 – 12 L 1979/26
12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0821.12L1979.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
G r ü n d e
Die Anträge,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 17.07.2026 anzuordnen,
sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 112 JustG NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie sind schon deshalb begründet, weil den in diesen Ordnungsverfügungen jeweils unter Ziffern 1 und 2 erlassenen Abschiebungsandrohungen die Grundlage fehlt. Die Antragsteller sind nicht im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil ihnen die Fiktionswirkung ihres Antrags vom 02.09.2025 (Bl. 1501 der Beiakte 011) zugutekommt. Dieser Antrag wurde noch vor Ablauf der ihnen zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG gestellt, aber bislang von der Antragsgegnerin nicht beschieden. Soweit die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragsteller zunächst mitteilte, dieser handschriftlich verfasste Antrag sei unbestimmt und schwer lesbar bzw. unlesbar (Beiakte 011-1538 und 1542) und werde ohne Konkretisierung als gegenstandslos betrachtet, also nicht beschieden werden, steht dem entgegen, dass der Antrag der Antragsteller vom 02.09.2025 zwar etwas schwer leserlich, aber nicht unlesbar ist und zudem überschrieben ist mit “Beantragung Bleiberecht“. Dieses Recht steht im Zusammenhang mit dem der Antragsgegnerin bekannten Aufenthaltsrecht der Antragsteller aus § 104c AufenthG und war und ist deshalb ohne weiteres als Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 25a bzw. 25b AufenthG zu verstehen. Denn nach § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG a.F. konnte während des Aufenthalts nach § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F., der die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG für die Dauer von 18 Monaten regelte, nur eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a oder 25b AufenthG erteilt werden; diesbezüglich gilt dasselbe gemäß § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG n.F. Die Antragsgegnerin hatte die Antragsteller auf eine solche erforderliche Antragstellung vor Ablauf der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG auch gemäß § 104c Abs. 4 AufenthG a.F. zu Recht hingewiesen.
Da die den Antragstellern erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG mittlerweile abgelaufen sind, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit den §§ 25a und 25b AufenthG von der Antragsgegnerin auch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen. Diesbezüglich gilt allerdings § 104c Abs. 3 Satz 5 AufenthG a.F./ § 104c Abs. 2 Satz 3 AufenthG n.F.
Außerdem ist die Dauer des gegenüber dem Antragsteller zu 1 erlassenen abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots mit 30 Monaten nicht kongruent mit der 24monatigen Dauer dieser Verbote, die den übrigen Familienmitgliedern gegenüber erlassen worden sind.
Die jeweiligen abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbote teilen als gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zur Abschiebungsandrohung akzessorische Verwaltungsakte deren rechtliches Schicksal.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird wegen der auf der Antragstellerseite betroffenen neun Personen, einem jeweils zugrundezulegenden Streitwert von 2.500,00 Euro je Ordnungsverfügung und der Halbierung der daraus gebildeten Summe aufgrund des eiligen Rechtsschutzes auf 11.250,00 € festgesetzt (§ 53 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.