Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz
AAG§ 11 Ausnahmevorschriften
Stand: 30.05.2020
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Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 AAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 31.05.2016 – B 1 KR 17/15 RKrankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Ausschluss öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber - Entscheidung über Leistungserbringung seitens der Krankenkassen auch durch formellen Verwaltungsakt zulässig - Rückforderung von rechtsgrundlos geleistetem AufwendungsausgleichZitiert von 7
- SG Berlin, 24.01.2024 – S 210 KR 1296/19
- BSG, 26.09.2017 – B 1 KR 31/16 RAufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freier Mitarbeiter - Arbeitnehmer - Umlagepflicht für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft - Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation von ohne Umlagefreiheit begründenden tatsächlichen Umständen - keine Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Umlage U2 - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch BeitragsbemessungsgrenzeZitiert von 49
- SG Berlin, 11.12.2024 – S 28 KR 882/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.