Gesetze / Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
AtZüV§ 7 Abschluß der Zuverlässigkeitsüberprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/7#abs-1 (1) 1Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. 2Für die Bewertung werden die Erkenntnisse über Sachverhalte herangezogen, die sich zugetragen haben
3Erkenntnisse über länger zurückliegende Sachverhalte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen erheblich zu verstärken und der Schutz der Allgemeinheit ihre Berücksichtigung zwingend gebietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/7#abs-2 (2) 1Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lässt, das zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen Anlage oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen führen könnte. 2Zweifel an der Zuverlässigkeit können daneben insbesondere in Betracht kommen bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/7#abs-3 (3) Folgende Erkenntnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse der zuständigen Behörde von maßgebender Bedeutung sind, um die Zuverlässigkeit des Betroffenen beurteilen zu können:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/7#abs-4 (4) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/7#abs-5 (5) 1Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen mit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern. 2Werden die Zweifel der zuständigen Behörde an der Zuverlässigkeit nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4 Anwendung. 3Bestehen nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/7#abs-6 (6) 1Werden der zuständigen Behörde nach Abschluß der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben können, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer eine erneute Überprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen. 2Werden dem Antragsberechtigten Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben, ist er zur unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde verpflichtet. 3Führen die erneute Überprüfung oder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, hat die zuständige Behörde dies dem Antragsberechtigten mitzuteilen. 4Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/7#abs-7 (7) Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit einer Person bekannt, deren Zuverlässigkeit nach Absatz 4 festgestellt wurde, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 AtZüV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 29.12.2023 – 4 K 2585/23
- VG Aachen, 28.10.2019 – 6 K 1526/19Zitiert von 2
- VGH Hessen, 07.09.2023 – 9 B 495/23Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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22.06.2010 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (BGBl. I 825)
BGBl. 2010 I S. 825
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322 578)
BGBl. 2002 I S. 3322
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20.07.2001 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I 1714)
BGBl. 2001 I S. 1714
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