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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 825

BGBl. 2010 I S. 825 · 22.733 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 825
                                       Erste Verordnung
           zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
                                                Vom 22. Juni 2010

  Es verordnen auf Grund
– des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 und des
  § 12b Absatz 9, jeweils in Verbindung mit § 54 Ab-
  satz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes,
  von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c des Geset-
  zes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) und § 12
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 durch Artikel 1 Num-
  mer 4 Buchstabe h des Gesetzes vom 3. Mai 2000
  (BGBl. I S. 636, 1350) geändert, § 12b durch Artikel 1
  Nummer 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I
  S. 556) neu gefasst und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. Au-
  gust 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, die
  Bundesregierung sowie
– des § 40 Absatz 1 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-
  tember 1994 (BGBl. I S. 2265) das Bundesministe-
  rium des Innern:

                       Artikel 1
          Änderung der Atomrechtlichen
     Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
   Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu-
letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. In der Überschrift wird das Wort „erhebliche“ gestri-
    chen.
 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
       Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

     (1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer
   Person erfolgt nach Maßgabe des § 12b des Atom-
   gesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.
      (2) Einer Überprüfung der Zuverlässigkeit einer
   Person, die bei der Errichtung oder dem Betrieb
   von Anlagen, beim Umgang mit radioaktiven Stof-
   fen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stof-
   fen im Sinne der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlen-
   schutzverordnung tätig werden soll, bedarf es nur,
   wenn die zuständige Behörde die Überprüfung ver-
   langt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlun-
   gen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung ra-
   dioaktiver Stoffe führen können, die Überprüfung

erfordert. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von
Großquellen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atom-
gesetzes und den Umgang mit umschlossenen ra-
dioaktiven Stoffen im Sinne des § 3 Absatz 2 Num-
mer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung
im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivität den
Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
   (3) Einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf es
nicht, wenn für eine Person nach dieser Verordnung
bereits eine Überprüfung in der gleichen oder einer
höheren Kategorie im Sinne des § 2 durchgeführt
worden ist und diese Überprüfung nach § 8 Ab-
satz 1 weiterhin gilt.
   (4) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann unter-
bleiben, wenn eine Person unaufschiebbare Arbei-
ten durchführen soll, für die keine überprüften Per-
sonen zur Verfügung stehen. Eine Zuverlässigkeits-
überprüfung unterbleibt, wenn eine Person nur
kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, Zutritt
zu einer Anlage oder Einrichtung erhalten soll.
   (5) Die zuständige Behörde kann bei einzelnen
Anlagen von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ab-
sehen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko
gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen
begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung
radioaktiver Stoffe führen können. Satz 1 gilt für
den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Be-
förderung von radioaktiven Stoffen entsprechend.
Die zuständige Behörde teilt dem Antragsberech-
tigten schriftlich mit, dass keine Zuverlässigkeits-
überprüfung durchgeführt wird.
   (6) Die zuständige Behörde soll von einer Zuver-
lässigkeitsüberprüfung absehen, wenn ihr nachge-
wiesen wird, dass für eine Person eine gleich- oder
höherwertige Überprüfung nach anderen Rechts-
vorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre durch-
geführt worden ist, die Überprüfung im Zeitpunkt
der Antragstellung weiterhin gilt und keine Zweifel
an der Zuverlässigkeit bestanden. Absatz 5 Satz 3
gilt entsprechend.
   (7) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. innerer Sicherungsbereich:
   Bereich mit sicherheitstechnisch bedeutsamen
   Systemen oder Komponenten oder mit erhebli-
   chen Mengen radioaktiver Stoffe, der aus Grün-
   den der kerntechnischen Sicherheit oder des
BGBl. 2010, Seite 826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 826
      Strahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder
      sonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen
      sowie durch organisatorische, personelle, bauli-
      che und andere technische Maßnahmen zu
      schützen ist;

  2. äußerer Sicherungsbereich:

      Bereich, der den inneren Sicherungsbereich um-

      schließt und der nach außen durch Zutrittshin-

      dernisse und technische Detektionseinrichtun-

      gen begrenzt wird.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
     Strahlenschutzverantwortlichen“ durch die Wör-
     ter „die Person, die die Aufgaben des Strahlen-
     schutzverantwortlichen wahrnimmt,“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Unbeschadet des § 1 Absatz 5 Satz 1
      kann die zuständige Behörde bei einzelnen An-
      lagen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine
      Zuverlässigkeitsüberprüfung nach einer niedri-
      geren Kategorie durchführen, wenn das mit der
      Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine
      Person unbefugte Handlungen begeht, die zu
      einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver
      Stoffe führen können. Satz 1 gilt für den Umgang
      mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung
      von radioaktiven Stoffen entsprechend.“

  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Bei Personen, die den in den Absätzen 1
      bis 3 genannten Personenkreisen nicht eindeutig
      zugeordnet werden können, sowie bei Personen,
      die zu Anlagen oder Einrichtungen Zutritt erhal-
      ten sollen, die nicht in einen inneren und äußeren
      Sicherungsbereich unterteilt sind, ist über die
      Zuordnung zu entscheiden unter Berücksichti-
      gung der Art der Anlage, insbesondere der Art
      und Menge der darin vorhandenen radioaktiven
      Stoffe, sowie der Art der Tätigkeit, des Umfangs
      der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung
      einer Person; bei der Beförderung radioaktiver
      Stoffe sind zusätzlich Verpackung und Trans-
      portmittel zu berücksichtigen.“

4. § 4 wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Bei der umfassenden Zuverlässigkeits-
      überprüfung nach § 3 Absatz 1 trifft die zustän-
      dige Behörde folgende Maßnahmen:
      1. Prüfung der Identität des Betroffenen; hierzu
         genügt auch ein Vergleich der Angaben auf

         einer Kopie des Personalausweises, Passes

         oder Passersatzes mit den Angaben nach

         § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3,

      2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalakten-
         nachweisen der letzten zehn Jahre beim Bun-

         deskriminalamt und bei den Landeskriminal-

         ämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der

         Betroffene während dieses Zeitraums seinen
         Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhn-
         lichen Aufenthaltsort hatte,

   3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahn-
      dungsdatei im polizeilichen Informationssys-
      tem auf Bundesebene und aus den polizei-
      lichen Staatsschutzdateien bei den zuständi-
      gen Polizeivollzugsbehörden des Bundes und
      der Länder,

   4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichten-

      dienstlichen Informationssystem bei der zu-

      ständigen Verfassungsschutzbehörde; zu-

      ständige Verfassungsschutzbehörde ist die

      Landesbehörde für Verfassungsschutz, in de-
      ren Zuständigkeitsbereich die für die Zuver-
      lässigkeitsüberprüfung zuständige Behörde
      ihren Sitz hat,
   5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen zur
      Auskunft aus den Dateien des Militärischen
      Abschirmdienstes, des Bundesnachrichten-
      dienstes und des Zollkriminalamtes über vor-
      handene, für die Beurteilung der Zuverlässig-
      keit bedeutsame Erkenntnisse,

   6. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die
      Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
      ehemaligen Deutschen Demokratischen Re-
      publik zur Feststellung einer hauptamtlichen
      oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen
      für den Staatssicherheitsdienst der Deut-
      schen Demokratischen Republik, wenn der
      Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren
      wurde und Anhaltspunkte, insbesondere auf
      Grund der nach den Nummern 1 bis 5, 7
      und 8 gewonnenen Erkenntnisse, für eine sol-
      che Tätigkeit vorliegen,
   7. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus
      dem Bundeszentralregister und

   8. bei einem ausländischen Betroffenen, soweit
      im Einzelfall erforderlich, Ersuchen zur Über-
      mittlung von Daten aus dem Ausländerzen-
      tralregister und Ersuchen an die zuständige
      Ausländerbehörde nach vorhandenen, für die
      Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen
      Erkenntnissen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
       Wörter „erweiterten Überprüfung nach § 3
       Abs. 2“ durch die Wörter „erweiterten Zuver-
       lässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2“
       ersetzt.
   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1
       Nr. 1, 3 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1
       Nummer 1, 3 bis 5, 7 und 8“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die

       Wörter „einfachen Überprüfung nach § 3

       Abs. 3“ durch die Wörter „einfachen Zuver-

       lässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 3“
       ersetzt.

   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1

       Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1

       Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.

d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden
   Absätze 4 bis 6 ersetzt:
BGBl. 2010, Seite 827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 827
        „(4) Hat sich ein Betroffener nicht während
     des gesamten Beurteilungszeitraumes im Inland
     aufgehalten und kann seine Zuverlässigkeit des-
     halb nicht ausreichend überprüft werden, kann
     die zuständige Behörde ersatzweise eine Mittei-
     lung zur Zuverlässigkeit anerkennen, und zwar
     1. einer einladenden deutschen Behörde,

     2. einer Behörde des Aufenthaltsstaates,
     3. einer deutschen Außenhandelskammer im
        Aufenthaltsstaat,

     4. eines ausländischen Unternehmens oder
     5. des Arbeitgebers oder Dienstherrn im Beur-
        teilungszeitraum.

     Der Antragsteller soll zur Bestätigung der Mittei-
     lung ergänzende Unterlagen vorlegen.

        (5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in

     den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich

     die zuständige Behörde nur ein Führungszeug-

     nis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bun-

     deszentralregistergesetzes vorlegen.
       (6) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für
     Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen
     kann die zuständige Behörde zusätzlich Maß-
     nahmen nach § 12b Absatz 4 des Atomgesetzes
     durchführen.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Sicherungsberei-
         chen“ durch die Wörter „der Anlage oder
         Einrichtung“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „9b“ durch die An-
         gabe „§ 9a Absatz 3“ ersetzt.
     cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

         „Überträgt der Inhaber einer Genehmigung
         nach § 4 des Atomgesetzes oder einer Ge-
         nehmigung zur Beförderung von Großquel-
         len im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atom-
         gesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der

         Genehmigung zur Erfüllung durch einen Drit-

         ten zugelassen sind, ist auch der Dritte an-
         tragsberechtigt.“
     dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 1
         Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12b Ab-
         satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes“
         ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zuzulei-
     ten“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und
     der nachfolgende Satzteil gestrichen.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Einverständnis-
         erklärung“ durch die Wörter „vorherigen Zu-
         stimmung“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Nummern 1 bis 7 durch
         folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt:

         „1. Personalien im Sinne des § 12b Absatz 7
             Satz 2 des Atomgesetzes; die Angabe
             der Namen umfasst auch abweichende
             Schreibweisen,
         2. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer
            Dauer als drei Monate in den letzten

             zehn Jahren vor der Zuverlässigkeits-
             überprüfung nach § 3 Absatz 1 oder in
             den letzten fünf Jahren vor der Zuverläs-
             sigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2
             oder Absatz 3 unter Angabe jeweils der
             genauen Dauer (Monat und Jahr), der
             Anschrift und des Bundeslandes oder
             Staates,

         3. Nummer des Personalausweises oder
            Passes; bei einem Pass oder Passersatz
            eines ausländischen Betroffenen auch
            die Bezeichnung des Papiers und der
            ausstellenden Behörde,

         4. Name und Anschrift des gegenwärtigen
            Arbeitgebers oder Dienstherrn,

         5. in den letzten fünf Jahren nach dieser

            Verordnung durchgeführte oder laufende

            Zuverlässigkeitsüberprüfungen und die

            Bezeichnung der Anlage oder Einrich-

            tung oder den Namen des Beförderers.“

     cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Der Betroffene kann auf dem Erklärungsbo-
         gen seine Zustimmung erklären, dass das
         Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung
         nach § 7 Absatz 4 an andere Antragsberech-
         tigte weitergeleitet werden darf, bei denen
         sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt
         ist.“

     dd) Folgender Satz wird angefügt:
         „Werden dem Antragsberechtigten Änderun-
         gen des Namens oder der Staatsangehörig-
         keit des Betroffenen bekannt, teilt er die Än-
         derungen der zuständigen Behörde mit;
         diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7
         Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht
         verpflichteten Behörden.“

  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „kerntechnischen“

         gestrichen.

     bb) Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
     „Für die Bewertung werden die Erkenntnisse
     über Sachverhalte herangezogen, die sich zuge-
     tragen haben

     1. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
        § 3 Absatz 1 innerhalb der letzten zehn Jahre
        und
     2. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
        § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 innerhalb der letz-
        ten fünf Jahre.

     Erkenntnisse über länger zurückliegende Sach-
     verhalte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie
     wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges
     geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit
     des Betroffenen erheblich zu verstärken und
     der Schutz der Allgemeinheit ihre Berücksichti-
     gung zwingend gebietet.“
BGBl. 2010, Seite 828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 828
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „lassen, wel-
          ches zu einer Gefährdung der kerntechni-
          schen Sicherheit der jeweiligen kerntechni-
          schen Anlage oder beim Umgang mit oder“
          durch die Wörter „lässt, das zu einer Gefähr-
          dung der kerntechnischen Sicherheit der je-
          weiligen Anlage oder beim Umgang mit ra-
          dioaktiven Stoffen oder bei“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1
          Nr. 1 oder 3“ durch die Angabe „Absatz 1
          Nummer 1, 3 oder 4“ ersetzt.
  c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. Erkenntnisse aus der Anfrage nach § 5 Ab-
          satz 1 Nummer 6,“.
  d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „mit“ das
     Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
     nachfolgende Satzteil gestrichen.
  e) In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
     ter „Zuverlässigkeit eines Überprüften“ durch die

     Wörter „nach Absatz 4 festgestellten Zuverläs-
     sigkeit einer Person“ ersetzt.

  f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Werden dem Antragsberechtigten Ände-

      rungen des Namens oder der Staatsangehörig-

      keit einer Person bekannt, deren Zuverlässigkeit

      nach Absatz 4 festgestellt wurde, teilt er die Än-

      derungen der zuständigen Behörde mit; diese

      unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des

      Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten

      Behörden.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8

       Geltungsdauer; Wiederholungsüberprüfung“.
  b) In Absatz 2 wird das Wort „Wiederholungsprü-
     fung“ durch das Wort „Wiederholungsüberprü-
     fung“ ersetzt, nach dem Wort „nachgewiesen“
     das Komma durch einen Punkt ersetzt und der
     nachfolgende Satzteil gestrichen.
  c) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
     Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuver-
      lässigkeit des Betroffenen nach § 7 Absatz 5
      Satz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durch-
      führung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der
      gleichen oder einer höheren Kategorie erst ge-
      stellt werden, wenn die von der zuständigen Be-
      hörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der
      vorliegenden Erkenntnisse festgelegte Frist von
      höchstens fünf Jahren abgelaufen ist.“
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

          Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme

     (1) Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts
  anderes ergibt, darf der Antragsberechtigte dem
  Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätig-
  keit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung
  erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1

   Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Ab-
   satz 4 gewähren.
      (2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann
   die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten
   bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeits-
   überprüfung oder der anderen Ermittlungen unter-
   sagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgese-
   henen Tätigkeit, die weitere Ausübung der Tätigkeit
   oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu
   gewähren.
      (3) In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 stellt
   der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht über-
   prüfte Person durch eine überprüfte und von ihm
   besonders bestimmte Person ständig begleitet
   wird. Der Antragsberechtigte legt Folgendes
   schriftlich nieder:
   1. die Begründung dafür, dass die Tätigkeit sofort
      aufgenommen oder der Zutritt sofort gewährt
      werden muss,
   2. die Bezeichnung der betretenen Bereiche,

   3. die Liste der durchgeführten Tätigkeiten und

   4. die Angaben im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2
      des Atomgesetzes zu der nicht überprüften Per-

      son.

   Die Unterlagen sind sechs Monate aufzubewahren

   und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-

   legen. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 gelten

   die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe,

   dass nur der Zweck des Zutritts und die Angaben

   zu der nicht überprüften Person schriftlich nieder-

   zulegen sind.

      (4) Wird für eine Person, die auf Grund einer er-

   weiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3
   Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuver-
   lässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 bean-
   tragt, kann die zuständige Behörde diese Person
   vor Abschluss der umfassenden Zuverlässigkeits-
   überprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig
   zulassen.
      (5) Regelungen im Genehmigungsbescheid oder
   Anordnungen der zuständigen Behörde bleiben un-
   berührt, soweit sie die Zutrittsberechtigung weiter
   einschränken.
      (6) Über den Zutritt von Sachverständigen nach
   § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgeset-
   zes, die nicht überprüft sind, entscheidet die zu-
   ständige Behörde. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt ent-
   sprechend.“
10. § 10 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10
                    Übergangsregelung
      Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem
   1. Juli 2010 beantragt wurden, sind nach dem bis
   dahin geltenden Recht zu Ende zu führen.“

11. § 11 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

  Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
BGBl. 2010, Seite 829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 829
satz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 21 werden nach dem
   Wort „Luftsicherheitsgesetzes“ die Wörter „und
   § 12b des Atomgesetzes“ eingefügt.
2. In Spalte D der Anlage werden in Abschnitt I Num-
   mer 1, 4, 7 bis 29 und Abschnitt III Nummer 37 je-
   weils die Wörter „für die Zuverlässigkeitsüberprü-
   fung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7
   des Luftsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „für

   die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsi-
   cherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsge-
   setzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
   § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche
   Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ ersetzt.

                       Artikel 3

               Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der
Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verord-
nung in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 22. Juni 2010
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

                                     Der Bundesminister
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                       Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 825. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2bc3f6e0259ca32b….