Gesetze / Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
AtZüV§ 5 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/5#abs-1 (1) Bei der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/5#abs-2 (2) Bei der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/5#abs-3 (3) Bei der einfachen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 3 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/5#abs-4 (4) 1Hat sich ein Betroffener nicht während des gesamten Beurteilungszeitraumes im Inland aufgehalten und kann seine Zuverlässigkeit deshalb nicht ausreichend überprüft werden, kann die zuständige Behörde ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverlässigkeit anerkennen, und zwar
2Der Antragsteller soll zur Bestätigung der Mitteilung ergänzende Unterlagen vorlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/5#abs-5 (5) 1Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vorlegen. 2In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/5#abs-6 (6) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zuständige Behörde zusätzlich Maßnahmen nach § 12b Absatz 4 des Atomgesetzes durchführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 AtZüV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.05.2013 – 1 WB 31.12Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.11.2018 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
-
22.06.2010 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (BGBl. I 825)
BGBl. 2010 I S. 825
-
20.07.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I 1714)
BGBl. 2001 I S. 1714
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.