Gesetze / Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
AtZüV§ 8 Geltungsdauer; Wiederholungsüberprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/8#abs-1 (1) 1Entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 4, so gilt die Zuverlässigkeitsüberprüfung fünf Jahre; im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine kürzere Geltungsdauer festlegen. 2Die Geltungsdauer beginnt mit dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/8#abs-2 (2) Ist eine Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen Überprüfung beantragt worden, gilt die Zuverlässigkeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über das Ergebnis der Wiederholungsüberprüfung als nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtZ%C3%BCV/8#abs-3 (3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der gleichen oder einer höheren Kategorie erst gestellt werden, wenn die von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festgelegte Frist von höchstens fünf Jahren abgelaufen ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 AtZüV →
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Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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22.06.2010 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (BGBl. I 825)
BGBl. 2010 I S. 825
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