§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständig für
In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz festgelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Entscheidung über den Standort.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 23d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 23d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 23d aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 23d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843, 2930)
BGBl. 2016 I S. 1843
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.