Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 21.09.2026 – 10 A 2417/26.A
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0921.10A2417.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Frage,
unter welchen Voraussetzungen bei der Beurteilung eines subsidiären Schutzanspruchs nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG davon auszugehen ist, dass sich die tatsächliche Gefahrenlage infolge eines lediglich kurzfristigen Waffenstillstands derart nachhaltig verändert hat, dass eine zuvor bestehende ernsthafte individuelle Bedrohung der Zivilbevölkerung durch willkürliche Gewalt verneint werden kann,
legt der Kläger schon die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht ausschließlich mit der Begründung verneint, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Waffenstillstandsabkommen bestanden habe und deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewalt mehr angenommen werden könne. Es hat vielmehr selbstständig tragend darauf abgestellt, dem Kläger hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion auch vor Abschluss des Waffenstillstandsabkommens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden gedroht. Wiederum selbstständig tragend hat es ausgeführt, selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, dass ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstadtteil in Beirut derzeit nicht möglich sei, da ihm dort entgegen der Erkenntnislage ein ernsthafter Schaden drohe, es ihm jedenfalls zuzumuten wäre, sich in einem anderen Stadtteil niederzulassen oder in eines der zentralen und nördlichen Gouvernements zurückzukehren. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).