Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund51 Entscheidungen

Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.

§ 83 § 83b