§ 50 Landesinterne Verteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 50 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 50 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2439)
BGBl. 2014 I S. 2439
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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