Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund7 Entscheidungen

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich

1.
die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2.
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

mit.

§ 53 § 55