Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 8 Kosten der Amtshilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/8#abs-1 (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/8#abs-2 (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit2