§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.