Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Flüchtlingsaufnahmegesetz

FlüAG

§ 6 Unterrichtungs- und Weisungsrecht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/6#abs-1 (1) Die Gemeinden führen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/6#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufnahme und Unterbringung der ausländischen Flüchtlinge und die getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/6#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Aufgaben zu sichern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/6#abs-4 (4) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden

1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern,

2. besondere Weisungen erteilen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

§ 5a § 7