Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Flüchtlingsaufnahmegesetz
FlüAG§ 1 Aufgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/1#abs-1 (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/1#abs-2 (2) Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach § 2 erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Folgeantragsteller nach § 2 Nummer 1a sowie ihre Ehepartner und ihre minderjährigen Kinder werden nicht erneut zugewiesen. Hier gilt die Zuweisung aus dem Asylerstverfahren nach Maßgabe des § 71 Absatz 7 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung fort. Bezog sich die räumliche Beschränkung auf ein Kreisgebiet und ist die im früheren Asylverfahren festgelegte Zuweisungsgemeinde nicht mehr feststellbar, tritt an ihre Stelle die durch die zuständige Ausländerbehörde in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 bestimmte kreisangehörige Gemeinde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/1#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei ausländischen Flüchtlingen, die unmittelbar in einer Gemeinde die Aufnahme begehren; § 60 Absatz 2 des Asylgesetzes bleibt unberührt.