§ 39 Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung
Stand: 12.06.2026
Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 39 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 23.07.2003 – 21 L 2528/03.AZitiert von 3
- VG Karlsruhe, 15.05.2006 – A 4 K 10788/05Zitiert von 4
- VG Göttingen, 29.11.2004 – 2 B 382/04
- VG Braunschweig, 13.05.2004 – 2 B 213/04Zitiert von 2
- VG Minden, 18.01.2001 – 1 L 1528/00.A
- VG Düsseldorf, 05.01.2000 – 16 L 4188/99.A
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.08.2026 – 22 L 1988/26.A
- VG Köln, 04.08.2026 – 22 L 1802/26.AZitiert von 1
- BVerwG, 19.11.2013 – 10 C 26/12Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 2 AsylVfG 1992; Beteiligung in sonstiger WeiseZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.08.2013 Ausfertigung
§ 39 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
-
22.11.2011 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.