Außer Kraft: Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 21.12.2013 durch die Richtlinie 2011/95/EU aufgehoben.
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.