§ 12 Handlungsfähigkeit
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/12#abs-1 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein volljähriger Ausländer, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/12#abs-2 (2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines Ausländers, der gemäß dem nach Internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht volljährig ist, bleibt davon unberührt.
Wird zitiert von 105 Entscheidungen zu § 12 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.05.2012 – 5 A 609/11.AZitiert von 1
- OVG NRW, 21.12.1999 – 21 A 3756/99.AZitiert von 2
- VG Ansbach, 26.09.2023 – AN 17 K 22.30684
- VG Karlsruhe, 28.11.2016 – A 3 K 758/16
- OVG NRW, 28.06.2000 – 1 A 1462/96.AFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für ein entfremdetes minderjähriges Kind Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BVerfG, 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83Umfang der im Eilverfahren gebotenen gerichtlichen Prüfung der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags bei Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeZitiert von 131
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 11.12.2025 – A 11 K 3611/25
- VG Berlin, 20.10.2025 – 38 K 75/23 A
- VG Berlin, 14.10.2025 – 35 K 437/25 A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.