§ 12 Handlungsfähigkeit
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 111
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.05.2012 – 5 A 609/11.AZitiert von 1
- OVG NRW, 21.12.1999 – 21 A 3756/99.AZitiert von 2
- VG Ansbach, 26.09.2023 – AN 17 K 22.30684
- VG Karlsruhe, 28.11.2016 – A 3 K 758/16
- OVG NRW, 28.06.2000 – 1 A 1462/96.AFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für ein entfremdetes minderjähriges Kind KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BVerfG, 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83Umfang der im Eilverfahren gebotenen gerichtlichen Prüfung der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags bei Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeZitiert von 128
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 11.12.2025 – A 11 K 3611/25
- VG Berlin, 20.10.2025 – 38 K 75/23 A
- VG Berlin, 14.10.2025 – 35 K 437/25 A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/12#abs-1 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein volljähriger Ausländer, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/12#abs-2 (2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines Ausländers, der gemäß dem nach Internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht volljährig ist, bleibt davon unberührt.