§ 12a Asylverfahrensberatung
Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung durch. Diese erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rückkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 12a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.