Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 403 Pflicht zur Beurkundung
Stand: 10.06.2019
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 403 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hagen, 04.05.2018 – 3 T 81/18
- LG Düsseldorf, 01.03.2011 – 4b O 124/08Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 22.05.2007 – 4b 0 156/05
- OLG Düsseldorf, 27.02.2003 – I-2 U 42/00
- AG Münster, 30.08.2018 – 009 K 004/18
- BPatG, 28.04.2009 – 1 Ni 23/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 403 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.