Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 403 Pflicht zur Beurkundung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.

§ 402 § 404