Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 2 Erfindungen

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

§ 1 § 3