Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 39 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 31.05.2016 – 9 AZB 3/16Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung - RechtswegZitiert von 2
- LAG Hessen, 02.08.2010 – 7 Ta 203/10
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 – 26 Ta 121/22Zitiert von 1
- LG Braunschweig, 26.04.2017 – 9 O 1722/16 (167)
- BAG, 10.06.2010 – 5 AZB 3/10Rechtsweg - Zusammenhangsklage - Wettbewerbsverstöße von NichtarbeitnehmernZitiert von 12
- BFH, 21.10.2009 – I R 70/08Beschränkte Steuerpflicht: Ausschluss des Lohnsteuerabzugs für Erfindervergütungen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Auslandswohnsitz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.07.2019 – 2 U 46/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.01.2016 – I-20 W 84/15
- LG Düsseldorf, 20.12.2005 – 4a O 502/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/39#abs-1 (1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/39#abs-2 (2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.